Gebäudeeinmessung
Auszug HVGG § 21 (1):
Wird ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die Gebäudeeigentümer die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen.
Unsere Leistung
- Einmessung des Gebäudes zur Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster
- Ausstellung der Einmessungsbescheinigung
Ihr Vorteil
- Alle vermessungstechnischen Leistungen aus einer Hand
- kurzfristige Einmessungsbescheinigung für Ihre Bank
- Grenzanzeige